(1) Für Feststellungen in den Fällen des §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach §
18 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung. Die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gelten als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Für Feststellungen in den Fällen des §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Finanzamt zuständig, das nach §
19 oder §
20 der
Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen und Vermögen des Erklärungspflichtigen zuständig ist.
(3) Feststellungen nach §
1 Abs. 2 hat das für die Feststellungen nach §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuständige Finanzamt zu treffen.