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§ 1 - Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV k.a.Abk.)

V. v. 28.10.1980 BGBl. I S. 2033; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.11.1980; FNA: 810-1-30 Arbeitsförderung
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§ 1 Zugelassene Betriebe



(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.

(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet (Bauhauptgewerbe) werden:

1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;

2a.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;

3.
Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;

4.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;

5.
Bohrarbeiten;

6.
Brunnenbauarbeiten;

7.
chemische Bodenverfestigungen;

8.
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;

9.
Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;

10.
Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;

11.
Fassadenbauarbeiten;

12.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt;

13.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;

14.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

14a.
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;

15.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;

16.
Gleisbauarbeiten;

17.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;

18.
Hochbauarbeiten;

19.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen;

20.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;

21.
Maurerarbeiten;

22.
Rammarbeiten;

23.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;

24.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

25.
Schalungsarbeiten;

26.
Schornsteinbauarbeiten;

27.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;

28.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden;

29.
Stakerarbeiten;

30.
Steinmetzarbeiten;

31.
Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;

32.
Straßenwalzarbeiten;

33.
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

34.
Terrazzoarbeiten;

35.
Tiefbauarbeiten;

36.
Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

37.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;

38.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;

38a.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;

39.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);

40.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;

41.
Aufstellen von Bauaufzügen.

(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk),

2.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks.

(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaues, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:

1.
Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;

2.
Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;

3.
Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;

4.
ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;

5.
Schutzpflanzungen aller Art;

6.
Drainierungsarbeiten;

7.
Meliorationsarbeiten;

8.
Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.





 

Frühere Fassungen von § 1 Baubetriebe-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 37 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.05.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1085
aktuellvor 01.05.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Baubetriebe-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BaubetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaubetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BaubetrV Ausgeschlossene Betriebe (vom 01.05.2006)
... als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe 1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes; 2. ... Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 3. der Fassadenreinigung; 4. der ... des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 133 SGB III Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk (vom 14.07.2018)
... In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks ( § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung ) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe ...

Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
§ 1 WinterbeschV Leistungen (vom 08.05.2021)
... Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben 1. des Baugewerbes ( § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung ), 2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der ... (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung), 2. des Gerüstbauerhandwerks ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung ), 3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung), ... (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung), 3. des Dachdeckerhandwerks ( § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung ), 4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) ... (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung), 4. des Garten- und Landschaftsbaus ( § 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung ) erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ...
§ 3 WinterbeschV Höhe und Aufbringung der Umlage (vom 01.10.2023)
... Die Umlage beträgt in Betrieben 1. des Baugewerbes ( § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung ) 2 Prozent, 2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der ... 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent, 2. des Gerüstbauerhandwerks ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung ) 1,9 Prozent, 3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der ... 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1,9 Prozent, 3. des Dachdeckerhandwerks ( § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung ) 1,6 Prozent, 4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der ... 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 1,6 Prozent, 4. des Garten- und Landschaftsbaus ( § 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung ) 1,85 Prozent der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1085
Artikel 1 3. BaubetrVÄndV
... vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wintergeld ... werden durch die Wörter „Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe" ersetzt. b) In Nummer 14 werden die Wörter ...

Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838
Artikel 6 ZAVFuSGBIIIÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den ...

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... fallen. (2) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... im Gerüstbauerhandwerk (1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2015 Leistungen nach ...
Artikel 37 EinglVerbG Änderung der Baubetriebe-Verordnung
... § 1 Absatz 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
§ 1 AEntG (vom 28.12.2007)
... Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung, die 1. die Mindestentgeltsätze ...

Winterbau-Umlageverordnung
V. v. 13.07.1972 BGBl. I S. 1201; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2006 BGBl. I BGBl. 1086
§ 1 WinterbauUmlV
... berücksichtigt, 3. in Betrieben und Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit ...