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Änderung § 2 Baubetriebe-Verordnung vom 01.05.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 26.04.2006 BGBl. I 1085
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausgeschlossene Betriebe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben

(Text neue Fassung)

Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe

1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;

2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

3. der Fassadenreinigung;

4. der Fußboden- und Parkettlegerei;

5. des Glaserhandwerks;

6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues;

7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;

9. der Naßbaggerei;

10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;

11. der Säurebauindustrie;

12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;

13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaues sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues;

vorherige Änderung

14. und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.



14. und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.