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§ 4 - Rentenanpassungsverordnung 1994 (RAV 1994)

§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte



Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1994 an

1.
für den verheirateten Berechtigten 727,60 Deutsche Mark monatlich,

2.
für den unverheirateten Berechtigten 485,50 Deutsche Mark monatlich.