Änderung § 2 AntiDHG vom 01.01.2024

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§ 2 AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Heil- und Krankenbehandlung


(Text neue Fassung)

§ 2 Krankenbehandlung


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Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.



Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

 



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