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§ 2 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus (BPräsHeussStiftG k.a.Abk.)

G. v. 27.05.1994 BGBl. I S. 1166; zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 11.06.1994; FNA: 224-11 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen

§ 2 Stiftungszweck



(1) Zweck der Stiftung ist es,

1.
das Andenken an das Wirken des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Theodor Heuss, für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für Europa, für Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der jüngeren Geschichte sowie der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten und

2.
den Nachlaß Theodor Heuss zu sammeln, zu pflegen, zu verwalten und für die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

1.
Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" in Stuttgart;

2.
Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Stuttgart;

3.
Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;

4.
Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BPräsHeussStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPräsHeussStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BPräsHeussStiftG Stiftungsvermögen
... von dritter Seite anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe ...