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§ 4 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus (BPräsHeussStiftG k.a.Abk.)

G. v. 27.05.1994 BGBl. I S. 1166; zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 11.06.1994; FNA: 224-11 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen

§ 4 Satzung



Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.