Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Australien,
Belgien,
Bulgarien,
Dänemark,
Finnland,
Frankreich,
Luxemburg,
den Niederlanden,
Norwegen,
Österreich,
Schweden,
Spanien,
Südafrika,
dem Vereinigten Königreich,
den Vereinigten Staaten
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.