(1) Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gelten als im Zeitpunkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.
(2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu verzinsen. Die Zinsen werden durch einen Betrag von 25 vom Hundert des umgestellten Betrags abgegolten.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Herausgabe des Reinertrags der Nutzungen richten.
§ 14 BRüG ... so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene ... 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26. (3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer ... oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine ...