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§ 21 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 21



(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzbetrags nach § 20 ist diesem der Betrag der Entschädigung nach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, wenn der rückerstattungsrechtliche Anspruch dem Berechtigten wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung (§ 20 Abs. 1) zusteht, für die dem Berechtigten Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde. Die entzogene RM-Forderung wird so behandelt, als hätte sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf Deutsche Mark zugestanden.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern der Nachweis erbracht ist, daß für eine entzogene Reichsmarkforderung Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde, wenn sie nicht vor der Entziehung aus Verfolgungsgründen im Sinne der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in eine Reichsmarkforderung umgewandelt worden wäre, für die Entschädigung nach dem Altsparergesetz nicht gewährt wird.

(3) Absatz 1 und 2 finden auf die Entziehung eines Guthabens (§ 20 Abs. 2) entsprechende Anwendung.

 
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Zitierungen von § 21 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BRüG
... so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene ... 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26. (3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer ... oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine ...
§ 38 BRüG
... Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt. (2) ...
§ 46 BRüG
... I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Soweit in den §§ 11, 20 und 21 auf die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten an die ...
 
Zitat in folgenden Normen

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
§ 2 NS-VEntschG Höhe der Entschädigung
... die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei ...