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§ 27 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 27



(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein.

(3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat.

(4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und das weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwendung.



 

Zitierungen von § 27 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BRüG
...  (2) Die Klage muß bis zum 1. April 1959 erhoben werden. (3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß. (4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften ...
§ 29 BRüG
... einer gerichtlichen Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen. (5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden ...
§ 29a BRüG
... Die Fristen des § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 5 gelten als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. ... nicht bis zum 8. Oktober 1965 im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende ...
§ 29b BRüG
... Jahres nach Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung geltend zu machen. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. (4) Durch Rechtsverordnung ...
§ 30 BRüG
... angemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27 , 29, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, ... 1959 erfolgt ist. Die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27 , 29. (3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irrtümlich im Sinne der ... geltend gemacht wird. Diese Frist endet jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1965. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. (6) Ist im Saarland ein ... verlangt wird; die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach den §§ 27 , 29. Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 endet in diesem Falle nicht vor dem 31. März ...
§ 30b BRüG
... in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften oder nach den §§ 27 , 29 und 30 angemeldet worden, ohne daß die einzelnen feststellbaren ...
§ 44a BRüG
... in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten innerhalb der Frist der §§ 29, 27 nicht angemeldet worden, kann auf Antrag ein Härteausgleich gewährt werden, wenn solche ...