(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach §
31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§
1,
3) einen Bescheid. Im Falle des §
14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§
15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.
(2) (weggefallen)
§ 32 BRüG ... (§§ 1, 3) werden für den einzelnen Berechtigten in einem Bescheid (§ 38 ) zusammengefaßt und nach den folgenden Vorschriften befriedigt. (2) Von dem ... (2) Von dem für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38 ) festgestellten Betrag werden befriedigt 1. Ansprüche bis zur ...
§ 34 BRüG ... Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38 ) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar ...