interne Verweise§ 14 BRüG ... die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene Entscheidung nach ... nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26. (3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger, die ... ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine ...
§ 38 BRüG ... die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt. (2) ...
Zitat in folgenden NormenNS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
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