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§ 2 - Weinküfer-Ausbildungsverordnung (WeinkAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin wird staatlich anerkannt.

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Zitierungen von § 2 WeinkAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinkAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...