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§ 4 - Weinküfer-Ausbildungsverordnung (WeinkAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

3.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

4.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

5.
Annehmen, Verarbeiten und Behandeln von Trauben, Maische und Most,

6.
Bereiten und Einlagern der Süßreserve,

7.
Überwachen der Maische- und Mostvergärung,

8.
Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein,

9.
Vorbereiten und Abfüllen des Weines,

10.
Lagern von Flaschenwein, Behandlungs- und Betriebsstoffen,

11.
Vorstellen und Bewerten von Wein.



 

Zitierungen von § 4 WeinkAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WeinkAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...