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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 9 - Weinküfer-Ausbildungsverordnung (WeinkAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen, in jedem Falle die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführte Arbeitsprobe. Für die übrigen Arbeitsproben kommen insbesondere die unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsproben in Betracht:
- 1.
- Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,
- 2.
- Einsetzen von Behandlungsstoffen,
- 3.
- Ermitteln der Süßreservemenge,
- 4.
- Vorbereiten der Sterilfüllung,
- 5.
- Ausstatten von Weinflaschen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,
- 6.
- Vorbereiten und Durchführen von Weinproben mit Weinansprache.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Verarbeitung von Trauben und Maischen zu Jungwein und Wein,
- b)
- Ausbau des Weines,
- c)
- Flaschenfüllung und Weinvermarktung,
- d)
- produktbezogene europäische und inländische Rechtsvorschriften, insbesondere das Weingesetz und die für Gaststätten geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
- e)
- Grundlagen weinbaulicher Produktion,
- f)
- Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
- g)
- betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
- b)
- Mischungsberechnung,
- c)
- Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2541/a36432.htm