Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der in Abschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.