Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
|

§ 14 Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderungen



(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von Verkehrsmitteln können verpflichtet werden, diese zu ihrem Schutz nach einem zu bezeichnenden Ort zu bringen und dabei einen bestimmten Weg zu benutzen. Die Verpflichtung kann auch darauf erstreckt werden, daß zusätzliche Betriebsstoffe und Ersatzteile mitgeführt werden. Ferner kann die Verpflichtung auferlegt werden, die Verkehrsmittel am bezeichneten Ort zu belassen oder nur innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwenden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Verkehrseinrichtungen können verpflichtet werden, diese ganz oder teilweise an einen zu bezeichnenden Ort zu bringen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach § 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von Behörden der Bundeswehrverwaltung erlassen worden sind, dürfen hinsichtlich der bereitzustellenden Verkehrsmittel und -einrichtungen nur mit Zustimmung der zuständigen Anforderungsbehörde verpflichtet werden.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 14 Verkehrssicherstellungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 499 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 300 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Verkehrssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VerkSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VerkSiG Leistungspflichtige
... sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet. (2) Eisenbahnen im Sinne des ...
§ 28 VerkSiG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006)
... verbundene Auflage nicht erfüllt, 2. entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ein Verkehrsmittel nicht an den ihm bezeichneten Ort bringt oder dabei einen anderen als ... Gebiets zu verwenden, verstößt, 3. entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Verkehrseinrichtungen nicht an den bezeichneten Ort bringt oder gegen die Verpflichtung, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 8 ESVG Unterstützende Leistungen (vom 09.03.2023)
... und Mobilität Verkehrsleistungen anfordern, 2. nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des Verkehrssicherstellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ...

Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (VSGZustV)
V. v. 12.08.1992 BGBl. I S. 1529; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 3 VSGZustV Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten (vom 09.03.2023)
... zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes , soweit diese betreffen: 1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 300 9. ZustAnpV Verkehrssicherstellungsgesetz
... Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8, § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 10b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 und 7 Satz 1, § 29 Nr. 2 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 499 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
... 1 und Absatz 8, § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 10b Absatz 1 und 2 Satz 1, § 14 Absatz 4, § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und 7 Satz 1, § 29 ...