Änderung § 19 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausführung des Gesetzes für Verteidigungszwecke


(1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt für die in § 1 genannten Zwecke

1. dem Bund hinsichtlich

a) der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit es sich nicht um deren Kraftfahrzeugverkehr handelt,

b) der Seeschiffahrt,

c) der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen und den mit ihnen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern, ausgenommen die Häfen,

d) des Verkehrs mit Luftfahrzeugen,

e) der Bundeswasserstraßen,

f) Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie über den Bereich eines Landes hinausgehen,

2. im übrigen den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrag des Bundes.

(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs dem Bundesamt für Güterverkehr übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs dem Bundesamt für Logistik und Mobilität übertragen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(4) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbands.

vorherige Änderung

(5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 von den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(6) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 86 des Grundgesetzes erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; dies gilt nicht, soweit sie Zuständigkeiten der bundeseigenen Verwaltung regelt oder wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.



(5) 1 Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 von den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. 3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(6) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 86 des Grundgesetzes erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(7) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2 Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; dies gilt nicht, soweit sie Zuständigkeiten der bundeseigenen Verwaltung regelt oder wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.

(8) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind.






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