Änderung § 30 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 01.12.2021

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Ausnahmen und Sonderregelungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Streitkräfte, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes und die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, sind von Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den auf den Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes zum Gebrauch in Anspruch genommenen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen. 3 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ausnahmen zuzulassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Streitkräfte, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes und die Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sind von Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den auf den Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes zum Gebrauch in Anspruch genommenen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen. 3 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ausnahmen zuzulassen.

(2) 1 Rechtsverordnungen über die Benutzung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie über das Verhalten bei deren Benutzung und die Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Verkehrswege (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) gelten für die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Organisationen, wenn und soweit sie dies vorsehen. 2 Soweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben dringend geboten ist, können diese Organisationen von den Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung abweichen; bei Abweichungen von den Vorschriften über die Benutzung und über die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege zu benutzen, haben sie das Benehmen mit den zuständigen Behörden herzustellen.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 können bestimmen, daß Kraftfahrzeuge, deren Zugehörigkeit zu den nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Organisationen sich nicht aus dem amtlichen Kennzeichen ergibt, ein besonderes Kennzeichen zu führen haben.

(4) 1 Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sachleistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesleistungsgesetz oder nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz gehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Widerspruch stehen. 2 Die Leistungsverpflichtungen sind zu erfüllen, wenn und soweit es möglich ist.



(heute geltende Fassung) 



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