Änderung § 34 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 01.10.2006

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Stadtstaaten-Klausel


(Text alte Fassung)

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(Text neue Fassung)

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

 



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