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Änderung § 6 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verkehrssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 300 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des VerkSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 300 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(Text neue Fassung)

(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.



 (keine frühere Fassung vorhanden)