Änderung § 7 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Verkehrssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 300 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des VerkSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 300 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen


(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 4 und 5 Abs. 2, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.

(Text alte Fassung)

(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

(Text neue Fassung)

(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

(3) Rechtsverordnungen der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen sowie von nachgeordneten Bundesbehörden, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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