Änderung § 6 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verkehrssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 499 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des VerkSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 499 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(Text neue Fassung)

(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(heute geltende Fassung) 



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