Änderung § 29 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 499 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Zuständige Verwaltungsbehörde


Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen gegen

1. Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat,

2. eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,

a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind,

(Text alte Fassung)

das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,

(Text neue Fassung)

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,

b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind,

die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.



(heute geltende Fassung) 



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