Synopse aller Änderungen des Verkehrssicherstellungsgesetz am 01.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2006 durch Artikel 37 des 1. BMVBuSBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerkSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Verpflichtung nach § 13 über die Annahme, die Verwahrung, die Kenntnisnahme, die Verwendung oder eine mit der Verpflichtung verbundene Auflage nicht erfüllt,

2. entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ein Verkehrsmittel nicht an den ihm bezeichneten Ort bringt oder dabei einen anderen als den bestimmten Weg benutzt oder gegen die Verpflichtung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile mitzuführen oder das Verkehrsmittel an dem bezeichneten Ort zu belassen oder innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwenden, verstößt,

3. entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Verkehrseinrichtungen nicht an den bezeichneten Ort bringt oder gegen die Verpflichtung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile mitzuführen oder die Verkehrseinrichtung an dem bezeichneten Ort zu belassen, verstößt oder

4. entgegen § 15 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine sonstige ihm nach § 15 obliegende oder auferlegte Verpflichtung verletzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 34 Stadtstaaten-Klausel


vorherige Änderung

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.



Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.




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