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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin am 31.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Juli 2007 durch § 4 der KfzMechaAusbErprobV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KfzMechaAusbErprobV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2007 geltenden Fassung
durch § 4 V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1375
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) als Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung einbezogen werden.

(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) gilt jeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.

(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.

(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.

(6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) mit Ausnahme der §§ 11 bis 13 zugrunde zu legen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Bestehensregelung




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.

(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fachgespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die Prüfbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik sowie Diagnosetechnik mit je 20 Prozent und der Prüfbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,

2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und

3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.



(1) (aufgehoben)

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.