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§ 6 - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)

G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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§ 6 Haftpflichtversicherung



(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwicklungshelfer und seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder, die nicht nur vorübergehend mit ihm zusammenleben, eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die diese im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursachen.

(2) 1Die Versicherung muß Leistungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorsehen. 2Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist unzulässig.

(3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird.

(4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schäden, die er im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursacht hat, auf Ersatz in Anspruch genommen, so hat der Träger bis zum Eintreten der Versicherung in angemessener Weise Schutz und Hilfe zu leisten.

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Zitierungen von § 6 EhfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EhfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EhfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EhfG Leistungen durch andere Stellen (vom 15.07.2016)
... Pflichten übernimmt. (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6 , 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen ...