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§ 9 - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)

G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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§ 9 Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit



(1) 1Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so gewährt ihm der Bund im Anschluß an die Leistungen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

1.
wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 10 Abs. 1 ist,

2.
wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und

3.
soweit kein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

2Wird das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers während der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, so bleibt der Anspruch auf Tagegeld hiervon unberührt.

(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles längstens für achtundsiebzig Wochen gewährt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

(3) 1Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem Tag, von dem an

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

2.
eine entsprechende Leistung aus einer nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, an der sich der Arbeitgeber mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder

3.
eine entsprechende Leistung aus einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird.

2Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der Anspruch auf die in Satz 1 bezeichneten Leistungen bis zur Höhe des für denselben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf den Bund über. 3Übersteigt das Tagegeld die genannten Leistungen, so kann der überschießende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(4) 1Wird dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. 2Insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den Bund über. 3Entsprechendes gilt für Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gewährt werden.

(5) 1Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt wird. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Dienst- oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge zugebilligt, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die Bezüge nicht geringer als das Tagegeld sind; andernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 EhfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EhfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EhfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EhfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EhfG Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
... der Beendigung des Entwicklungsdienstes drei Jahre vergangen sind. Im übrigen gilt § 9  ...
§ 16 EhfG Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit (vom 01.01.2015)
... Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9 , 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt. (2) Die ... (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9 , 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und ...
§ 19 EhfG Rechtsweg
... öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9 , 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ...
§ 23 EhfG Bisherige Rechtsverhältnisse
... einen Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9 , 10 oder 15 dieses Gesetzes begründen würde, so werden diese Leistungen mit Wirkung vom ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... verloren haben; 61. Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9 , 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; 62. Ausgaben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 61 2. BRBG Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
... 1" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...