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§ 11 - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)

G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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§ 11 Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes



1Der Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beginn der Dienstzeit für alle Entwicklungshelfer zu stellen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind. 2Entwicklungshelfern, für die der Antrag auf Versicherung nach Satz 1 nicht zu stellen ist und die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer von der Versicherungspflicht befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, hat der Träger Beitragszuschüsse zu diesen Versicherungen in Höhe der Beiträge, die er im Falle der Pflichtversicherung auf Antrag zu entrichten hätte, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge, zu gewähren. 3Die Verpflichtung des Trägers nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn den Entwicklungshelfern eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist.

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Zitierungen von § 11 EhfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EhfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EhfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EhfG Leistungen durch andere Stellen (vom 15.07.2016)
...  (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 179 SGB VI Erstattung von Aufwendungen (vom 01.01.2018)
... ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes , so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,". 9. In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes" durch das Wort ...