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§ 20 bis 22
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§ 20 bis 22 - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
G. v. 18.06.1969
BGBl. I S. 549
; zuletzt geändert durch
Artikel 6
Abs. 13 G. v. 23.05.2017
BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3
Berufsrecht
5 weitere Fassungen
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wird in 41 Vorschriften zitiert
III. Änderung von Gesetzen
§ 19
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§ 23
§ 20 bis 22 (Änderung von Vorschriften)
§ 20 bis 22 wird in
1 Vorschrift zitiert
§ 19
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Zitierungen von
§ 20 bis 22 EhfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 bis 22 EhfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EhfG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 EhfG Träger des Entwicklungsdienstes
(vom 15.07.2016)
... und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§
22
) und des Vorbereitungsdienstes. Die Auflagen können unter dem Vorbehalt ...
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