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Änderung § 16 EhfG vom 01.01.2015

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§ 16 EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 16 EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit


(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallkasse des Bundes.

(Text neue Fassung)

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.