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§ 8 - Kasein-Verwendungsverordnung (KaseinVV)

§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Alle Unternehmen, die Käse oder Erzeugnisse aus Käse herstellen, haben den für die Überwachung zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.

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