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Änderung § 2 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 11.07.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Stiftungszweck


(Text alte Fassung)

(1) Zweck der Stiftung ist die Verwirklichung des Grundsatzbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 (Drucksache 14/1238) zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas.

(2) Dazu leistet die Stiftung insbesondere Folgendes:

1. Ausübung der Bauherrenfunktion für die Verwirklichung des Entwurfs eines Stelenfeldes von Peter Eisenman ("Eisenman II"),

2. Planung
und Verwirklichung der Ergänzung des Stelenfeldes durch einen Ort der Information über die zu ehrenden Opfer und die authentischen Stätten des Gedenkens,

3. Unterhaltung des Denkmals.

(3) Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicher zu stellen.

(Text neue Fassung)

(1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.

(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie

1. das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und betreibt,

2. eine ständige Ausstellung im
Ort der Information unterhält,

3. wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durchführt und

4. im notwendigen Umfang begleitende Publikationen erstellt.

(3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.