§ 2 - Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)

V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 28.02.2002; FNA: 900-10-4-22 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2



Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.



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