Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die
Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§
3,
31 und
36 Abs. 3
Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.