(1) Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach §
22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§
24 und
25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der Anbieter
- 1.
- die erforderlichen detaillierten Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten sowie zu den voraussehbaren Auswirkungen auf Kunden und Wettbewerber macht,
- 2.
- sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt,
- 3.
- seine Kostenrechnung innerhalb einer angemessenen Frist in einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die erforderlichen Daten über Kosten zu erlangen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.