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§ 37 - Postgesetz (PostG)

§ 37 Berichtspflicht



Wer Postdienstleistungen erbringt, hat der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Richtlinien, die nach Artikel 90 Abs. 3 oder Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.



 

Zitierungen von § 37 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 4 GWBDigiG Änderung des Postgesetzes
... 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3" durch die Wörter „von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1" ...