Änderung § 18 PostG vom 15.08.2013

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§ 18 PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 18 PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Postdienstleistungsverordnung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.

(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.


(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. 2 In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.




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