Änderung § 18 PostG vom 01.04.2016

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§ 18 PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 18 PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Postdienstleistungsverordnung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.

(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Gebühren entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Gebührenfestsetzung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8 und 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. 2 In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.

(2) 1 Für die außergerichtliche Streitbeilegung nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2 Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst. 3 Unbeschadet der Regelungen der Verordnung nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die weiteren Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. 4 Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Postdienstleister muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) entsprechen. 5 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.




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