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Änderung § 36 PostG vom 05.04.2017

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§ 36 PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 36 PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 169 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anzeigepflicht


(Text alte Fassung)

1 Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

1 Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.