Abschnitt 7 - Postgesetz (PostG)

G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Abschnitt 7 Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
§ 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung
§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung

Abschnitt 7 Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

§ 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung


§ 33 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.

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§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung


§ 34 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. 2Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. 3Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Absatz 1 und 3 zu entsprechen. 4Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, soweit der Lizenznehmer marktbeherrschend ist. 5Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 324 m.W.v. 18. März 2021

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§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung



Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.



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