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Synopse aller Änderungen des PostG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 453 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 453 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln.

(Text neue Fassung)

1 Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1 und 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren.



1 Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. 2 Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. 3 Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1 und 2 zu entsprechen. 4 Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. 5 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren.

§ 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthaltenen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt unberührt.

(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Absatz 3 Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.



(1) 1 Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthaltenen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sicherzustellen. 2 Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. 3 Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.

(2) 1 Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. 2 Diese Befugnis steht der Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. 3 § 9 bleibt unberührt.

(3) 1 Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

(4) 1 Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 3 Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. 2 Das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(heute geltende Fassung) 

§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförderungsverbot einzuschränken. Eine Einschränkung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.



1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförderungsverbot einzuschränken. 2 Eine Einschränkung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.