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Synopse aller Änderungen des PostG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 135 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 135 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Regulierung
    § 3 Anwendungsbereich
    § 4 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Lizenzen
    § 5 Lizenzierter Bereich
    § 6 Erteilung der Lizenz
    § 7 Übertragung der Lizenz
    § 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung
    § 9 Widerruf der Lizenz
    § 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
Abschnitt 3 Universaldienst
    § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes
    § 12 Gewährleistung des Universaldienstes
    § 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten
    § 14 Ausschreibung von Dienstleistungen
    § 15 Ausgleichsleistung
    § 16 Ausgleichsabgabe
    § 17 Umsatzmitteilungen
Abschnitt 4 Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen
    § 18 Postdienstleistungsverordnung
Abschnitt 5 Entgeltregulierung
    § 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte
    § 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
    § 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
    § 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung
    § 23 Abweichung von genehmigten Entgelten
    § 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte
    § 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte
    § 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung
    § 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Abschnitt 6 Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
    § 28 Angebot von Teilleistungen
    § 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
    § 30 Vorlagepflicht für Verträge
    § 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde
    § 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht
Abschnitt 7 Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
    § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
    § 34 Entgelt für die förmliche Zustellung
    § 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung
Abschnitt 8 Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
    § 36 Anzeigepflicht
    § 37 Berichtspflicht
    § 38 Schadensersatzpflicht
Abschnitt 9 Postgeheimnis, Datenschutz
    § 39 Postgeheimnis
    § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
    § 41 Datenschutz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
    § 41b Ausweisdaten
    § 41c Fundbriefe
    § 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Abschnitt 10 Postwertzeichen, Regulierungsbehörde
    § 43 Postwertzeichen
    § 44 Regulierungsbehörde
    § 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht
    § 46 Beschlußkammern
    § 47 Tätigkeitsbericht
    § 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften
    § 49 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 50 Zuständige Behörde


    § 50 (aufgehoben)
Abschnitt 12 Übergangsvorschriften
    § 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz
    § 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
    § 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
    § 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
    § 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots
Abschnitt 13 Schlußvorschriften
    § 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes
    § 57 Überleitungsbestimmungen
    § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erforderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat.



Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.

§ 41 Datenschutz


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(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Postverkehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem Postgeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. Für Mitteilungen an den Betroffenen gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung dürfen
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäftsmäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für

1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses,

2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,

3. das ordnungsgemäße Ausliefern von Postsendungen,

4. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie den Nachweis
der Richtigkeit der Entgelte für geschäftsmäßige Postdienste.

Auf Grund der Befugnisse nach Satz 1 ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich auf den Inhalt von Postsendungen beziehen, nicht zulässig.

(3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für eigene Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 genannten Unternehmen oder Personen erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverständnis gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Die geschäftsmäßige Erbringung von Postdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.



Für Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken (Diensteanbieter), werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a bis 42 ergänzt.

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§ 41a (neu)




§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung


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(1) 1 Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwecken des ordnungsgemäßen Auslieferns von Postsendungen erforderlich ist. 2 Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. 3 Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen.

(2) 1 Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen. 2 Sie dürfen anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlich sind.

(3) 1 Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendungen erforderlich ist. 2 Sie dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände verarbeiten.

(4) 1 Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist. 2 Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41b (neu)




§ 41b Ausweisdaten


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(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.

(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:

1. die Art des Ausweises,

2. die ausstellende Behörde,

3. die Nummer des Ausweises sowie

4. das Ausstellungsdatum.

(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.

(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41c (neu)




§ 41c Fundbriefe


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. 2 Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen


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(1) 1 Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthaltenen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sicherzustellen. 2 Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. 3 Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.

(2) 1 Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. 2 Diese Befugnis steht der Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. 3 § 9 bleibt unberührt.

(3) 1 Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

(4) 1 Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 3 Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. 2 Das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.



(1) 1 Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. 2 Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. 3 Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.

(2) 1 Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. 2 Diese Befugnis steht der Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. 3 § 9 bleibt unberührt.

(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(4) 1 Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. 2 Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(5) 1 Die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. 2 Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind.


§ 49 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 eine Briefsendung befördert,

2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 Postdienstleistungen nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen erbringt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 27, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

4. entgegen

a) § 17 Abs. 1 Satz 1 oder

b) § 56

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. ohne Genehmigung nach § 19 ein Entgelt erhebt,

6. entgegen § 30 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen § 36 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

8. entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

9. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ein Postwertzeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise bildlich wiedergibt oder

10. entgegen § 52 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Universaldienstleistung nicht oder nicht richtig erbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. 2 Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 50 Zuständige Behörde




§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.