Wird eine Auflage nach §
39 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des
Arzneimittelgesetzes angeordnet, so wird dafür eine Gebühr von 80 bis 400 Euro erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis nach Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) angeordnet wird.
§ 9 BVLHomAMKostV (vom 15.08.2013) ... ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3 , 4 und 6, sofern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf eine neue Registrierung, ...