§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 25 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes; § 5 Abs. 1 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung. |
(2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger sind in den Fällen des Löschens einer Registrierung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel nicht zu erstatten. |