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Änderung § 5 9. ProdSV vom 29.12.2009

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§ 4 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
§ 5 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 CE-Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 5 CE-Kennzeichnung


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(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 89/392/EWG.

(3)
Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.



(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.

(2) 1 Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. 2 Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.

(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung
nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.

(5) 1
Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. 2 Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.