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Änderung § 6 9. ProdSV vom 30.05.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 9. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 3 ProdSÄndV am 30. Mai 2026 und Änderungshistorie der 9. ProdSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 6 9. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung | § 6 9. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt | |
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass | |
| (Text alte Fassung) 1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden, 2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und 3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde. | (Text neue Fassung) 1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden, 2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und 3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde. |
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig. | |
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