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Änderung § 6 9. ProdSV vom 30.05.2026

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§ 6 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung
§ 6 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt


(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

(Text alte Fassung)

1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(Text neue Fassung)

1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden,

2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und

3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 

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