| § 6 9. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung | § 6 9. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 |
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(Text alte Fassung) § 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen | (Text neue Fassung)§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass | |
1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden, 2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und 3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde. | 1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden, 2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und 3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde. |
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig. | |