Änderung § 9 9. ProdSV vom 15.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 9. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 19 ProdSNG am 15. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 9. ProdSV

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§ 10 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.



Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(heute geltende Fassung) 
 



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